Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.10
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
a) Wettkampfprogramm Luftpistole (10 m) mit
40 Wettkampfschüssen innerhalb von 90 Minuten
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 310 Ringe
b) Olympisches Schnellfeuerprogramm oder
Wettkampfprogramm Sportpistole
(Bedingungen nach dem Reglement der Union
Internationale de Tir) ............................. 480 Ringe.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für
Sportschießen/PistoleAbschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für, Sportschießen/Pistole
Siehe Anlage C.9