Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/16Anlage 3 /, 16
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.16
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Der Aufnahmswerber hat das Beherrschen einer Schwimmart und jene allgemeine Kondition und Koordinationsfähigkeit nachzuweisen, die den Anforderungen der Ausbildung entspricht und erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Spezielle Trainingslehre, Didaktik und Methodik
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124234
Alte Dokumentnummer
N7199223450J