Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/26Anlage 3 /, 26
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.26
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Kinder- und Jugendfußball
Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basistechniken.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Kinder- und JugendfußballAbschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Kinder- und Jugendfußball
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Trainingslehre,
Pädagogik/Didaktik/Methodik.
Eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054612