Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4/1Anlage 4 /, eins
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage D.1
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die praktische Prüfung hat den Nachweis jenes sportlichen Könnens zu erbringen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Ausbildung erreicht werden kann.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124238
Alte Dokumentnummer
N7199223454J