Rechtstracker.at

Anl. 4/2

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2011 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4/201.09.199230.09.2011 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                         Anlage D.2

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bat zu umfassen:

Beherrschen der 3 Grundschwimmarten (Brust, Rücken, Kraul), Kopfsprung vorwärts vom 1 m-Brett sowie 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten in Rückenlage ohne Armtätigkeit. 100 m Schwimmen in Überkleidern. 15 m Streckentauchen, zweimaliges Tieftauchen (2 bis 3 m) mit Heraufholen eines 2,5 kg schweren Gegenstandes innerhalb von 5 Minuten. Heraufholen von 3 Tellern oder 3 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche zirka 10 m2). Paketsprung aus 2 bis 3 m Höhe, 30 m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen mit Kopf- und Achselgriff. Praktische Ausübung der Transport-, Rettungs- und Befreiungsgriffe an Land und im Wasser. Kurze Prüfung über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische Ausführung der Wiederbelebung mit Hilfe der Atemspende, Kenntnisse über Zweck und Organisation des Österreichischen Wasserrettungswesens.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfaßt:

  1. Litera a
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Erste Hilfe
    2. Sub-Litera, b, b
      Pädagogik, Didaktik und Methodik
    3. Sub-Litera, c, c
      Bädertechnik
    4. Sub-Litera, d, d
      Hygiene und Wasseraufbereitung
  2. Litera b
    eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Schlagworte

Kopfgriff, Transportgriff, Rettungsgriff

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124239

Alte Dokumentnummer

N7199223455J