Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung und der

Befähigungsprüfung

Paragraph 14, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüfungskommission zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin praktische Prüfungen in einem Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge zu treffen, daß die Beurteilung für alle Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 und 7, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1989,, sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 2,Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124198

Alte Dokumentnummer

N7199223414J