Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung und der
Befähigungsprüfung
§ 14. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüfungskommission zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin praktische Prüfungen in einem Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge zu treffen, daß die Beurteilung für alle Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 395/1989, sinngemäß Anwendung.Paragraph 14, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüfungskommission zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin praktische Prüfungen in einem Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge zu treffen, daß die Beurteilung für alle Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 und 7, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1989,, sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.