Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung

Paragraph 16, Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten zuzulassen, in denen die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124200

Alte Dokumentnummer

N7199223416J