Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung
§ 16. Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten zuzulassen, in denen die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet. Paragraph 16, Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten zuzulassen, in denen die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.
Dokumentnummer
NOR12124200
Alte Dokumentnummer
N7199223416J