Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Zeugnis für die Abschlußprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124201
Alte Dokumentnummer
N7199223417J