Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung,
ob der Aufnahmswerber über eine angemessene Sprachbeherrschung und
über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.
Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist nach den in den Anlagen A.1 bis D.2 vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124187
Alte Dokumentnummer
N7199223403J