Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2011 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199230.09.2011 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers gemäß Paragraph 9, festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
  4. Absatz 4,Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  5. Absatz 5,Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124189

Alte Dokumentnummer

N7199223405J