Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 9.Paragraph 9,
Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichen Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegt. Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu prüfen ist. Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichen Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegt. Im Falle des Paragraph 2, Absatz 5, hat jedenfalls eine Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu prüfen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124193
Alte Dokumentnummer
N7199223409J