Rechtstracker.at

Anl. 3/08

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011 — BGBl. II Nr. 286/2004 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/08 heute01.02.2012 § → § · 1 Dokument
Anl. 3/0801.10.201131.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 3/0801.09.200430.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 286/2004 · 2 Dokumente
Anl. 3/0801.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 3/08.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 286/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011danach: BGBl. II Nr. 362/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage C.8.1

INSTRUKTORENAUSBILDUNG FÜR WANDERN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Wandern vertraut zu machen. Instruktor für Wandern im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte, fachkundige Person, die befähigt ist, Wanderungen auf markierten Wegen oder in weglosem Gelände ohne unmittelbare Absturzgefahr selbständig zu planen und zu leiten.

Die Aufgabe des Instruktors für Wandern ist es, selbständige Wanderer mit hoher Eigenverantwortlichkeit und gut entwickeltem Risikobewusstsein auszubilden.

Bei allen Bezeichnungen, wie zB Instruktor, Teilnehmer, Leibeserzieher sind in gleicher Weise weibliche und männliche Personen angesprochen.

                        II. STUNDENTAFEL

__________________________________________________________

                                                 Stunden

__________________________________________________________

     A. Pflichtgegenstände

     I. Theorie

  1. Religion ...............................       5

  2. Deutsch ................................       3

  3. Politische Bildung und

     Organisationslehre .....................       2

  4. Rechtliche Grundlagen ..................       3

  5. Sportbiologie und Erste Hilfe ..........      12

  6. Trainings- und Bewegungslehre ..........      10

  7. Pädagogik, Didaktik und Methodik .......       4

  8. Sportpsychologie .......................      10

  9. Orientierungs- und Kartenkunde .........       8

10. Risikomanagement und Unfallkunde .......       3

11. Wetterkunde ............................       5

12. Naturkunde und Ökologie ................       8

13. Gerätekunde und Ausrüstung .............       2

__________________________________________________________

     II. Praxis

14. Praktische Übungen .....................      10

15. Praktisch-methodische Übungen ..........      10

16. Wandern ................................      30

__________________________________________________________

     Summe:                                        125

__________________________________________________________

B. Freigegenstände

Aktuelle Fachgebiete im Ausmaß von 10 Stunden.

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen -

besonders in den theoretischen - ist auf die spätere Lehr- und Führungstätigkeit des Instruktors für Wandern Bedacht zu nehmen.

Der sinnvolle Einsatz von Formen des e-learnings oder mobile learnings ist zu prüfen. Sollte ein Lehrgang unter Einbeziehung solcher Lehr- und Lernformen durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen sind so zu gestalten, dass Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehen dieser Lehr- und Lernformen erreicht werden.

Der Lehrstoff ist unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis darzubieten.

Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Anlage A. 1 Abschnitt römisch vier.

Der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und

zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

1. RELIGION

Siehe Abschnitt römisch vier.

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes, Erwerb von Kenntnissen für Präsentationen und Moderationen.

Lehrstoff:

Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Moderations- und Präsentationstechniken, Referate; Schriftverkehr mit Behörden.

  1. Ziffer 3
    POLITISCHE BILDUNG UND ORGANISATIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für das politische und soziale Leben der Gegenwart in Bezug auf das österreichische Staatswesen auch im europäischen Zusammenhang. Erwerb von Kenntnissen zum Verständnis sportpolitischer Institutionen.

Lehrstoff:

Wesen und Aufgabe der Republik mit Betonung der österreichischen Verhältnisse; Österreich im Rahmen der europäischen Union; gesetzliche Verankerung des Sportes und des Instruktorenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Bergsportes; Organisation der alpinen Vereine.

4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die rechtlichen Aspekte des Bergsportes.

Lehrstoff:

Gesetzliche Grundlagen des Bergsportes bzw. des Freizeitrechtes (Wegefreiheit) in Österreich; Pflichten und Rechte der Instruktoren; Klärung der Begriffe Sorgfaltsmaßstab, Fahrlässigkeit; Schadensfälle und Haftungsfragen im Straf- und Zivilrecht; Versicherung.

  1. Ziffer 5
    SPORTBIOLOGIE UND ERSTE HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Maßnahmen in Erster Hilfe. Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des Instruktors.

Lehrstoff:

Unfallmanagement; typische Verletzungen und lebensbedrohende Zustände; Sofortbergung, Lagerung und Transport eines Verletzten;

Wundversorgung, Sonne-, Hitze-, Kälteschäden; Reanimation;

Tapeverbände. Aufbau des Skeletts, des Stütz- und Bewegungsapparates; Entstehung einer Bewegung; Herz und Kreislauf;

Ernährung und Verdauung; Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; altersbedingte Besonderheiten im Übungsbetrieb;

Schäden am Bewegungsapparat; sportmotorische Tests; Hygiene im Sport.

  1. Ziffer 6
    TRAININGS- UND BEWEGUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung des Skitourengehens; Wissen um sportartspezifische Inhalte der Trainingslehre.

Lehrstoff:

Physikalische Grundlagen des Bergsportes, Grundlagen der Bewegungssteuerung (Koordination); psychische Einflüsse auf die Bewegungssteuerung; Bewegungseigenschaften (Rhythmus, Dynamik, Präzision); motorische Entwicklung; leistungsbestimmende Merkmale bei Skitouren und Möglichkeiten zur Verbesserung von Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit, koordinativen Fähigkeiten, Gleichgewicht usw.; Belastungsgrundsätze, Belastungsmethoden; Leistungskontrollen; Grundlagen der Trainingsplanung.

  1. Ziffer 7
    PÄDAGOGIK, DIDAKTIK UND METHODIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Aneignen von didaktischen und methodischen Prinzipien beim Vermitteln spezieller Lerninhalte des Bergsportes

Lehrstoff:

Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Pädagogik, Didaktik und Methodik; die Rolle des Instruktors als Erzieher und Begleiter; Methoden zum Erwerb Wissen und Können. Einführung in die Grundlagen motorischen, kognitiven und emotionalen Lernens; Erarbeiten von Methoden zur Unterstützung und Festigung des Wissens- und Könnenserwerbes in diesen Bereichen; Vorstellen und Erarbeiten verschiedener Formen des Übungsbetriebes.

8. SPORTPSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb von Kompetenz in der Einnahme der Leitungsfunktion und des damit verbundenen passenden Führungshandelns. Wissen um gruppendynamische Modelle und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Leiten von Gruppen.

Lehrstoff:

Reflexion des persönlichen Zuganges zu den Themen Leiten und Führen; Führungstheorien; Funktion und Rolle; Motivation. Beschreiben von Gruppenprozessen anhand von ausgewählten Modellen der Gruppendynamik; Interventionen in schwierigen Gruppensituationen und damit verbundenes adäquates Leiterverhalten.

  1. Ziffer 9
    ORIENTIERUNGS- UND KARTENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Orientierung und der Funktionalität der technischen Orientierungshilfen.

Lehrstoff:

Eigenschaften und Gliederung einer Karte (Kartenmaßstab, Kartenschrift, Höhenlinien, Signaturen usw.); Funktion und Verwendung der technischen Orientierungshilfen (Bussole, Höhenmesser, GPS); Übungen im Kartenlesen.

  1. Ziffer 10
    RISIKOMANAGEMENT UND UNFALLKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Bergsport als Risikosport erkennen und reflektieren, Risikobewusstsein fördern.

Lehrstoff:

Analyse von Bergsportunfällen, Unfallstatistik, Unfall-Ursachenforschung; Strategien zur Risikominimierung, Standardmaßnahmen; Risiko und Gesellschaft, Theorien der menschlichen Risikobereitschaft.

11. WETTERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um grundlegende Zusammenhänge des Wettergeschehens; Wissen um die Bedeutung des Wetterberichts.

Lehrstoff:

Physikalische Grundlagen (Luftdruck, Temperatur, Feuchtigkeit);

wetterbestimmende Luftmassen; Wind; Niederschlag; Frontsysteme;

Wolkenformen und Wettererscheinungen (Gewitter und Blitz);

Großwetterlage; typische Alpinwetterlagen; Wetterprognose (Informationsmöglichkeiten und Interpretation, entsprechendes Handeln).

  1. Ziffer 12
    NATURKUNDE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Entstehung und ökologische Bedeutung der Alpen; Pflanzen und Tiere in diesem Lebensraum.

Lehrstoff:

Geologischer Aufbau (Gliederung) der Ostalpen, Pflanzen und Tiere als Gestaltungselement geführter Touren, Umweltschutz, Gletscher, geografische und naturkundliche Fachliteratur.

  1. Ziffer 13
    GERÄTEKUNDE UND AUSRÜSTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um Angebot und Funktionalität der modernen Ausrüstung für das Wandern.

Lehrstoff:

Bekleidung (Schichtenprinzip), Schuhe, Stöcke, Rucksäcke.

  1. Ziffer 14
    PRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durchführung, Organisation und Inhalte einer allgemeinen körperlichen Vorbereitung für den Bergsport.

Lehrstoff:

Methoden und Inhalte zur Verbesserung der aeroben Ausdauer, der Kraftausdauer, der Beweglichkeit, von Gleichgewicht und Gewandtheit bzw. koordinativen Fähigkeiten; ausgewählte bergsportspezifische Trainingsprogramme.

  1. Ziffer 15
    PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgaben:

Wissen um die Umsetzung der in den theoretischen Fächern erarbeiteten Kenntnisse in die Praxis des Wanderns.

Lehrstoff:

Praktisch-methodische Übungen in Form von Lehrauftritten (mit anschließenden Reflexionen) zur Umsetzung der in den theoretischen und praktischen Fächern erworbenen Kenntnisse.

16. WANDERN

Bildungs- und Lehraufgaben:

Wissen um die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Wanderungen.

Lehrstoff:

Tourenplanung mit Soll/Ist-Vergleich, Führen und Ausbilden im Gelände, situationsspezifische und meteorologische Gegebenheiten; Ausschreibungskriterien (Leistungsfähigkeit, Anzahl der Teilnehmer, Ausrüstungslisten etc.).

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40054740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 286/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 2, Absatz 6,):

1.9.2004 (1. Semester)

1.2.2005 (2. Semester)

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 30. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

Anlage C.8.2

INSTRUKTORENAUSBILDUNG FÜR WINTERWANDERN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Winterwandern vertraut zu machen. Instruktor für Winterwandern im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte, fachkundige Person, die befähigt ist, Wanderungen auf markierten Routen oder in weglosem Gelände ohne unmittelbare Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen selbständig zu planen und zu leiten.

Die Aufgabe des Instruktors für Winterwandern ist es, selbständige Wanderer mit hoher Eigenverantwortlichkeit und gut entwickeltem Risikobewusstsein auszubilden.

Bei allen Bezeichnungen, wie zB Instruktor, Teilnehmer, Leibeserzieher sind in gleicher Weise weibliche und männliche Personen angesprochen.

                           II. STUNDENTAFEL

____________________________________________________________________

                                 1. Semester  2. Semester  Summe

____________________________________________________________________

     A. Pflichtgegenstände

     I. Theorie

  1. Religion ...................       5            -         5

  2. Deutsch ....................       3            -         3

  3. Politische Bildung und

     Organisationslehre .........       2            -         2

  4. Rechtliche Grundlagen ......       3            -         3

  5. Sportbiologie und Erste

     Hilfe ......................      12            3        15

  6. Trainings- und

     Bewegungslehre .............      10            -        10

  7. Pädagogik, Didaktik und

     Methodik ...................       4            2         6

  8. Sportpsychologie ...........      10            2        12

  9. Orientierungs- und

     Kartenkunde ................       8            2        10

10. Risikomanagement und

     Unfallkunde ................       3            2         5

11. Wetterkunde ................       5            2         7

12. Naturkunde und Ökologie ....       8            -         8

13. Gerätekunde und Ausrüstung .       2            2         4

14. Schnee- und Lawinenkunde ...       -            5         5

____________________________________________________________________

     II. Praxis

15. Praktische Übungen .........      10            -        10

16. Praktisch-methodische

     Übungen ....................      10            5        15

17. Winterwandern ..............      30           20        50

18. Bergrettungstechnik ........       -            5         5

____________________________________________________________________

     Summe:                           125           50       175

____________________________________________________________________

     B. Freigegenstände

     Aktuelle Fachgebiete im

     Ausmaß von .................      10           10        20

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen -

besonders in den theoretischen - ist auf die spätere Lehr- und Führungstätigkeit des Instruktors für Winterwandern Bedacht zu nehmen.

Der sinnvolle Einsatz von Formen des e-learnings oder mobile learnings ist zu prüfen. Sollte ein Lehrgang unter Einbeziehung solcher Lehr- und Lernformen durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen sind so zu gestalten, dass Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehen dieser Lehr- und Lernformen erreicht werden.

Der Lehrstoff ist unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis darzubieten.

Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Anlage A. 1 Abschnitt römisch vier.

Der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und

zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

1. RELIGION

Siehe Abschnitt römisch vier.

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes, Erwerb von Kenntnissen für Präsentationen und Moderationen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Moderations- und Präsentationstechniken, Referate; Schriftverkehr mit Behörden.

  1. Ziffer 3
    POLITISCHE BILDUNG UND ORGANISATIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für das politische und soziale Leben der Gegenwart in Bezug auf das österreichische Staatswesen auch im europäischen Zusammenhang. Erwerb von Kenntnissen zum Verständnis sportpolitischer Institutionen.

Lehrstoff:

Wesen und Aufgabe der Republik mit Betonung der österreichischen Verhältnisse; Österreich im Rahmen der europäischen Union; gesetzliche Verankerung des Sportes und des Instruktorenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Bergsportes; Organisation der alpinen Vereine.

4. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die rechtlichen Aspekte des Bergsportes.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Gesetzliche Grundlagen des Bergsportes bzw. des Freizeitrechtes (Wegefreiheit) in Österreich; Pflichten und Rechte der Instruktoren; Klärung der Begriffe Sorgfaltsmaßstab, Fahrlässigkeit; Schadensfälle und Haftungsfragen im Straf- und Zivilrecht; Versicherung.

  1. Ziffer 5
    SPORTBIOLOGIE UND ERSTE HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Maßnahmen in Erster Hilfe.Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des Instruktors.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Unfallmanagement; typische Verletzungen und lebensbedrohende Zustände; Sofortbergung, Lagerung und Transport eines Verletzten;

Wundversorgung; Sonne-, Hitze-, Kälteschäden; Reanimation;

Tapeverbände.

Aufbau des Skeletts, des Stütz- und Bewegungsapparates; Entstehung einer Bewegung; Herz und Kreislauf; Ernährung und Verdauung;

Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; altersbedingte Besonderheiten im Übungsbetrieb; Schäden am Bewegungsapparat;

sportmotorische Tests; Hygiene im Sport.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Winterwanderns.

  1. Ziffer 6
    TRAININGS- UND BEWEGUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung des Skitourengehens; Wissen um sportartspezifische Inhalte der Trainingslehre.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Physikalische Grundlagen des Bergsportes, Grundlagen der Bewegungssteuerung (Koordination); psychische Einflüsse auf die Bewegungssteuerung; Bewegungseigenschaften (Rhythmus, Dynamik, Präzision); motorische Entwicklung; leistungsbestimmende Merkmale bei Skitouren und Möglichkeiten zur Verbesserung von Kraft, Ausdauer, Beweglichkeit, koordinativen Fähigkeiten, Gleichgewicht usw.; Belastungsgrundsätze, Belastungsmethoden; Leistungskontrollen; Grundlagen der Trainingsplanung.

  1. Ziffer 7
    PÄDAGOGIK, DIDAKTIK UND METHODIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Aneignen von didaktischen und methodischen Prinzipien beim Vermitteln spezieller Lerninhalte des Bergsportes

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Pädagogik, Didaktik und Methodik; die Rolle des Instruktors als Erzieher und Begleiter; Methoden zum Erwerb von Wissen und Können.

Einführung in die Grundlagen motorischen, kognitiven und emotionalen Lernens; Erarbeiten von Methoden zur Unterstützung und Festigung des Wissens- und Könnenserwerbes in diesen Bereichen; Vorstellen und Erarbeiten verschiedener Formen des Übungsbetriebes.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des 1. Semesters unter Berücksichtigung der Aspekte des Winterwanderns.

8. SPORTPSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb von Kompetenz in der Einnahme der Leitungsfunktion und des damit verbundenen passenden Führungshandelns. Wissen um gruppendynamische Modelle und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Leiten von Gruppen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Reflexion des persönlichen Zuganges zu den Themen Leiten und Führen; Führungstheorien; Funktion und Rolle; Motivation. Beschreiben von Gruppenprozessen anhand von ausgewählten Modellen der Gruppendynamik; Interventionen in schwierigen Gruppensituationen und damit verbundenes adäquates Leiterverhalten.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Winterwanderns.

  1. Ziffer 9
    ORIENTIERUNGS- UND KARTENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Orientierung und Funktionalität von technischen Orientierungshilfen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Eigenschaften und Gliederung einer Karte (Kartenmaßstab, Kartenschrift, Höhenlinien, Signaturen usw.). Funktion und Verwendung der technischen Orientierungshilfen (Bussole, Höhenmesser, GPS); Übungen im Kartenlesen.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters, erweitert um das Erkennen von Routenmöglichkeiten für das Winterwandern aus der Karte.

  1. Ziffer 10
    RISIKOMANAGEMENT UND UNFALLKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Bergsport als Risikosport erkennen und reflektieren, Risikobewusstsein fördern.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Analyse von Bergsportunfällen, Unfallstatistik, Unfall-Ursachenforschung; Strategien zur Risikominimierung, Standardmaßnahmen; Risiko und Gesellschaft; Theorien der menschlichen Risikobereitschaft.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters, erweitert um die speziellen Gefahrenbereiche beim Winterwandern (Lawinengefahr, Abrutschgefahr, etc.).

11. WETTERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um grundlegende Zusammenhänge des Wettergeschehens; Wissen um die Bedeutung des Wetterberichts.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Physikalische Grundlagen (Luftdruck Temperatur, Feuchtigkeit);

wetterbestimmende Luftmassen; Wind; Niederschlag; Frontsysteme;

Wolkenformen und Wettererscheinungen (Gewitter und Blitz);

Großwetterlage; typische Alpinwetterlagen; Wetterprognose (Informationsmöglichkeiten und Interpretation, entsprechendes Handeln).

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters, erweitert um besondere Aspekte des Winters.

  1. Ziffer 12
    NATURKUNDE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Entstehung und ökologische Bedeutung der Alpen; Pflanzen und Tiere in diesem Lebensraum.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Geologischer Aufbau (Gliederung) der Ostalpen, Pflanzen und Tiere als Gestaltungselement geführter Touren, Umweltschutz, Gletscher, geografische und naturkundliche Fachliteratur.

  1. Ziffer 13
    GERÄTEKUNDE UND AUSRÜSTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um Angebot und Funktionalität der modernen Ausrüstung für das Winterwandern.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:
    Bekleidung (Schichtenprinzip), Schuhe, Stöcke, Rucksäcke.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Aufbau, Einsatzbereiche, Vor- und Nachteile verschiedener Schneeschuhmodelle (in Verbindung mit Schuhen und Bindungen); Aufbau und Funktion von Verschüttetensuchgeräten, Sonden und Schaufeln.

  1. Ziffer 14
    SCHNEE- UND LAWINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Entstehung und Umwandlung von Schnee; Wissen um die Entstehung und Auslösung von Lawinen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Semester:

Entstehung und Ablagerung von Schnee; Umwandlungen; Aufbau der Schneedecke (Schichten, Spannungen und Festigkeiten in der Schneedecke, etc.); Lawinenbildung (Arten und Entstehung von Lawinen, geländebedingte Faktoren, etc.); Auslösung von Lawinen; grundsätzlicher Sicherheitsrahmen für das Führen von Gruppen auf Winterwanderungen.

  1. Ziffer 15
    PRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durchführung, Organisation und Inhalte einer allgemeinen körperlichen Vorbereitung für den Bergsport.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Methoden und Inhalte zur Verbesserung der aeroben Ausdauer, der Kraftausdauer, der Beweglichkeit, von Gleichgewicht und Gewandtheit bzw. koordinativen Fähigkeiten; ausgewählte bergsportspezifische Trainingsprogramme.

  1. Ziffer 16
    PRAKTISCH–METHODISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Umsetzung der in den theoretischen Fächern erarbeiteten Kenntnisse in die Praxis des Wanderns.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Praktisch-methodische Übungen in Form von Lehrauftritten (mit anschließenden Reflexionen) zur Umsetzung der in den theoretischen und praktischen Fächern erworbenen Kenntnisse.

  1. Ziffer 2
    Semester:

Wiederholung und Vertiefung des Lehrstoffes des 1. Semesters unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Winterwanderns und der dabei verwendeten Sportgeräte (Schneeschuhe).

17. WINTERWANDERN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Wanderungen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Tourenplanung mit Soll/Ist-Vergleich, Führen und Ausbilden im Gelände, situationsspezifische und meteorologische Gegebenheiten; Ausschreibungskriterien (Leistungsfähigkeit, Anzahl, Ausrüstungslisten etc.).

  1. Ziffer 2
    Semester:

Geländebeurteilung im Winter; Spuranlage; Erkennen und Meiden von potentiellen Gefahrenbereichen; grundsätzlicher Sicherheitsrahmen; Organisation der Gruppe.

  1. Ziffer 18
    BERGRETTUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Beherrschen der Ortung und Bergung von Verschütteten aus Lawinen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Semester:

Funktion verschiedener Verschüttetensuchgeräte (Vor- und Nachteile analoger und digitaler Geräte); Suchstrategien mit den verschiedenen Verschüttetensuchgeräten; Sondieren und Schaufeln; Strategien bei Mehrfachverschüttungen; Bergung und Abtransport (Vorbereitung für Helikopterabtransport).

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40054741