Rechtstracker.at

Anl. 3/18

Fassungen
01.10.2011 bis 31.01.2012 — BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/18 heute01.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 1 Dokument
Anl. 3/1801.10.201131.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 3/1801.09.200631.01.2012 § → § —
Anl. 3/1801.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 3/18.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

                                                        Anlage C.18

                                                      ---------------

LEHRWARTEAUSBILDUNG FIT/SENIOREN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf den Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Anforderungen eines Lehrwartes Fit/Senioren vertraut zu machen.

Lehrwart Fit/Senioren im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, alle für Senioren geeigneten leibeserziehlichen und sportlichen Übungsformen mit dem Ziel zu vermitteln, eine vielseitige und die alters- und geschlechtsbedingten Besonderheiten berücksichtigende körperliche Ausbildung zu gewährleisten. Auf das Gesundheits-, Freizeit- und Geselligkeitsbedürfnis im Industriezeitalter wird dabei Bedacht zu nehmen sein.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand

das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte

Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung des Fernunterrichts

                             angegeben.)

---------------------------------------------------------------------

                                                    (Gesamtausmaß

                                 Wochenstunden   bei Einbeziehung des

                                                    Fernunterrichtes)

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände

1. Theorie

   1. Religion .................        1,0                     (5,0)

   2. Deutsch, Politische

      Bildung und

      Organisationslehre,

      Geschichte von

      Bewegung und Sport .......        1,0                     (5,0)

   3. Betriebskunde und

      Kaufmännisches Rechnen ...        0,5                     (2,5)

   4. Sportbiologie (Funktionelle

      Anatomie, Physiologie und

      Gesundheitserziehung .....        2,0                    (10,0)

   5. Erste Hilfe ..............        1,0                     (5,0)

   6. Sportpsychologie und

      Lebenskunde ..............        1,0                     (5,0)

   7. Gerätekunde und

      Sportstättenbau ..........        0,5                     (2,5)

   8. Pädagogik, Didaktik und

      Methodik .................        1,0                     (5,0)

   9. Bewegungslehre und

      Biomechanik ..............        0,5                     (2,5)

  10. Trainingslehre ...........        1,0                     (5,0)

  11. Wettkampfbestimmungen und

      Regelkunde ...............        0,5                     (2,5)

  12. Audiovisuelle Hilfsmittel

      und Fachliteratur ........        0,5                     (2,5)

  13. Spezielle Trainingslehre,

      Didaktik und Methodik ....        1,5                     (7,5)

II. Praxis

  14. Praktische Übungen .......        3,0                    (15,0)

  15. Praktisch-methodische

      Übungen ..................        8,0                    (40,0)

  16. Spezielle

      praktisch-methodische

      Übungen ..................        5,0                    (25,0)

                                -------------------------------------

                                       28,0                   (140,0)

                                =====================================

B. Pflichtpraktikum

  17. Außerhalb des Unterrichtes

      im Ausmaß von

      20 Übungseinheiten .......        4,0                    (20,0)

C. Freigegenstand

   Aktuelle Fachgebiete ........        4,0                    (20,0)

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes duchgeführt Anmerkung, richtig: durchgeführt) werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials, eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, daß deren Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung des Lehrwartes Fit/Senioren Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen der einzelnen Gegenstände ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1)

Der in Anlage A.1 angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu

raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

  1. Ziffer eins
    Religion
    Siehe Abschnitt römisch vier.

  1. Ziffer 2
    Deutsch, Politische Bildung und Organisationslehre, Geschichte von Bewegung und Sport
Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks; Hinführen zum Verständnis der staatsbürgerlichen und sportpolitischen Institutionen sowie Wissen um die historische Grundlage des Sports mit dem Schwerpunkt Fit-Sport.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Sport- und Fachausdrücke, Abfassen von Berichten und Protokollen; Stellenwert und Organisation des Sports; Entwicklung des Vereins- und Verbandssports in Österreich mit Schwerpunkt Fit-Sport.

  1. Ziffer 3
    Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Führung eines Betriebes (Vereines usw.).

Lehrstoff:

(0,5 Wochenstunden)

Grundbegriffe der Betriebsführung, Grundrechnungsarten, Einführen in die Buchführung an Hand einfacher, facheinschlägiger Beispiele, Kalkulation, Sponsorentum, Werbung, Haftung usw.

  1. Ziffer 4
    Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)
Bildungs- und Lehraufgabe:

Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des Fit-Lehrwartes; Kenntnisse des menschlichen Körpers und seiner Funktionen; Verständnis für die menschliche Leistungsfähigkeit; Wissen um die Hygiene im Sport. Verstehen der Problematik des Dopings.

Lehrstoff:

(2 Wochenstunden)

Aufbau des Skeletts und des Stütz- und Bewegungspparates Anmerkung, richtig: Bewegungsapparates), Entstehung einer Bewegung; Herz und Kreislauf; Ernährung und Verdauung; physiologische Besonderheiten der Altersgruppen; Schäden am Bewegungsapparat; Tests; Hygiene im Sport; persönliche Lebenszentrierung und -gestaltung; Doping: Bestimmungen, Arten, Auswirkungen.

  1. Ziffer 5
    Erste Hilfe
Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um im Ernstfall

Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Verletzungen und lebensbedrohliche Zustände (Schock, Hitzschlag, Sonnenstich etc.); Herzmassage und Atemspende; Lagerung von Verletzten; Verbandslehre.

  1. Ziffer 6
    Sportpsychologie und Lebenskunde
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um eine adäquate Betreuung vor, in und nach dem Übungsbetrieb sowie um eine sinnvolle Lebensführung.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Stellenwert und Möglichkeiten der Sportpsychologie; Persönlichkeit des Sportlers, des Trainers; Lernen; Motivation; Grundkenntnisse der Gruppenarbeit; Wettkampfbetreuung.

  1. Ziffer 7
    Gerätekunde und Sportstättenbau
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Gestaltung der dem Fit-Sport entsprechenden

Sportstätten, Verwendung und Pflege von Geräten.

Lehrstoff:

(0,5 Wochenstunden)

Ausreichendes Wissen über die entsprechenden genormten Sportstätten, „Natürliche Sportstätten”, Fit-Parcours, Hindernisbahnen usw., Behelfsmöglichkeiten zur Unterrichtserteilung; besonders geeignete Geräte im Spiel- und Sportbetrieb, Fit-Heimgeräte.

  1. Ziffer 8
    Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um richtige Maßnahmen zur Führung und Ausbildung von

Senioren.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Grundbegriffe der Pädagogik, Didaktik und Methodik mit speziellen

Hinweisen auf die Arbeit mit Senioren.

Erziehungsziele; der Lehrwart als Erzieher; Gliederung einer Übungseinheit; Lehrmethoden, methodische Hinweise.

  1. Ziffer 9
    Bewegungslehre und Biomechanik
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlage des Bewegens unter Berücksichtigung spezifischer Bewegungsabläufe zum Verständnis der Sportmotorik.

Lehrstoff:

(0,5 Wochenstunden)

Sportmotorische Prinzipien (Ökonomie, Zweckmäßigkeit, Ästhetik usw.), Bewegungsmerkmale, Bewegungseigenschaften (Grob- und Feinkoordination usw.) und ihre Verbesserung; einfache Testverfahren.

  1. Ziffer 10
    Trainingslehre
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung

eines sachgemäßen Übungsbetriebes.

Lehrstoff:

(1 Wochenstunde)

Leistungsbestimmende Faktoren; funktionelle Anpassung;

Belastungskomponenten.

Trainingsziele, -inhalte, -mittel und -methoden; Training der motorischen Eigenschaften usw. unter Berücksichtigung des Fit-Sports, angepaßt an Alter und Geschlecht; spezielle Probleme gemischter Gruppen.

  1. Ziffer 11
    Wettkampfbestimmungen und Regelkunde
Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis und Sicherheit in der Anwendung der wichtigsten Regeln

der verwendeten Sportarten.

Lehrstoff:

(0,5 Wochenstunden)

Handhabung von einzelnen Regeln, Anpassung an die speziellen Erfordernisse der Fit-Gruppen, Organisationsformen der Wettkämpfe im Fit-Bereich.

  1. Ziffer 12
    Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um den Gebrauch der audiovisuellen Hilfsmittel und der

einschlägigen Fachliteratur.

Lehrstoff:

(0,5 Wochenstunden)

Verwendung audiovisueller Hilfsmittel in der Praxis (Tonband, Platten, Film, Videorecorder usw.); Erstellung von audiovisuellen Hilfsmitteln für die Bedürfnisse des Fit-Sports (Bänder, Tafeln, Plakate usw.).

Verwendung in- und ausländischer Fachliteratur.

  1. Ziffer 13
    Spezielle Trainingslehre, Didaktik und Methodik
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die speziellen Probleme des Übens bei Senioren.

Lehrstoff:

(1,5 Wochenstunden)

Altersbedingte Fragen des Übens (Methoden, Belastbarkeit, Übungsreihen, Planungsfragen, Wochen-, Monats- und Jahresplan, Trainingsabschnitte usw.) unter Berücksichtigung des Grundlagentrainings.

  1. Ziffer 14
    Praktische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des Eigenkönnens sowie Vertrautmachen mit Grundformen des Sports zum Verständnis der Unterrichtsgestaltung.

Lehrstoff:

(3 Wochenstunden)

Sportliche Grundtätigkeit und Spiele, Konditions- und Ausgleichsübungen, Übungen zur Leistungssteigerung.

  1. Ziffer 15
    Praktisch-methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Praxis des Übungsbetriebes.

Lehrstoff:

(8 Wochenstunden)

Ausgewählte Unterrichtsvefahren Anmerkung, richtig: Unterrichtsverfahren), Lehrmethoden, methodische Reihen, Betriebs- und Organisationsformen, methodische Hilfsmittel.

  1. Ziffer 16
    Spezielle praktisch-methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Führung eines alters- und fachbezogenen

Übungsbetriebes.

Lehrstoff:

(5 Wochenstunden)

Spezielle Übungseinheiten unter Berücksichtigung der didaktischen und methodischen Prinzipien, entsprechende Betriebs- und Aufstellungsformen, ausgewählte Lehrverfahren, Sichern und Helfen.

  1. Ziffer 17
    Pflichtpraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:

Festigen des Eigenkönnens.

Lehrstoff:

(4 Wochenstunden)

Verbessern des Eigenkönnens.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40081537

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 362/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

Anlage C.18

LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR SPORTKLETTERN/BREITENSPORT

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Instruktors vertraut zu machen. Instruktor im Sinne der Verordnung ist eine nach folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Person, die befähigt ist, freudvolles, spielerisches und sicheres Klettertraining mit Anfängern aller Altersstufen sowie Nachwuchssportlern als Grundausbildung für eine spätere Wettkampfteilnahme vorzubereiten und durchzuführen. Auf die sicherheitstechnischen Besonderheiten des Kletterns an natürlichen und künstlichen Wänden ist in der Ausbildung einzugehen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Die Aufteilung der Stunden erfolgt durch den Schulleiter.)

 

Stunden

 

A. Pflichtgegenstände

 

 

römisch eins. Theorie

 

1.

Religion

5,0

2.

Deutsch

2,5

3.

Politische Bildung und Organisationslehre

2,5

4.

Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

2,5

5.

Geschichte von Bewegung und Sport

2,5

6.

Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

15,0

7.

Erste Hilfe

7,5

8.

Sportpsychologie und Lebenskunde

7,5

9.

Pädagogik, Didaktik und Methodik

10,0

10.

Bewegungslehre und Biomechanik

10,0

11.

Trainingslehre

20,0

12.

Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur

2,5

13.

Seminar für Fachfragen

5,0

14.

Gerätekunde und Wettkampfbestimmungen

2,5

 

95,0

 

 

 

römisch zwei. Praxis

 

15.

Praktische Übungen

25,0

16.

Praktisch-methodische Übungen

30,0

 

55,0

Summe:

150,0

 

 

 

 

römisch drei. Pflichtpraktikum

 

 

Außerhalb des Unterrichtes im Ausmaß von 20 Stunden.

 

 

 

 

 

B. Freigegenstände

 

 

Aktuelle Fachgebiete im Ausmaß von 20 Stunden.

 

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Bildungsgang wird in einem Semester durchgeführt. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Instruktors Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1 Abschnitt römisch vier) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage A. 1 Abschnitt römisch vier.

Lehrstoff:

Siehe Anlage A. 1 Abschnitt römisch vier.

Der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes.

Lehrstoff:

Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Führung von Diskussionen und Referaten; Schriftverkehr mit Behörden, Bewegungsbeschreibung von Techniken im Sportklettern; Verbalisieren von Bewegungstechniken.

3. POLITISCHE BILDUNG UND ORGANISATIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für das politische und soziale Leben in der Gegenwart in Bezug auf die demokratische Republik Österreich, auch im Vergleich mit den Entwicklungen im europäischen Raum. Wecken des Willens zur politischen Mitverantwortung, besonders im Hinblick auf den späteren Beruf. Wissen um den Aufbau des österreichischen Sports.

Lehrstoff:

Verschiedene Staatsformen; Rechte und Pflichten des Staatsbürgers; Stellung des Staates zum Sport, Kompetenzfrage im österreichischen Sport; Aufbau des Sportwesens mit besonderer Berücksichtigung des Klettersports und seiner Stellung im EU-Raum. Einrichtungen des Sportes auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene.

4. BETRIEBSKUNDE UND KAUFMÄNNISCHES RECHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Anleitung zur ökonomischen Führung eines Betriebes (Vereins usw.) und zur Anwendung der für die Sportart relevanten Rechenvorgänge. Die rechtliche Stellung eines Instruktors für Sportklettern.

Lehrstoff:

Berechnungsarten bei Zeitnehmungssystemen; Einsatz elektronischer Hilfsmittel im Sport (Taschenrechner, EDV); Haftungsfragen im Sport (Freigelände und Kletterhalle); Unfallanalysen; Aufsichtspflicht.

5. GESCHICHTE VON BEWEGUNG UND SPORT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung wichtiger historischer und gesellschaftlicher Grundlagen des Sports.

Lehrstoff:

Entwicklung des Sports mit besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportklettern; die Olympischen Spiele in der Antike und Neuzeit.

6. SPORTBIOLOGIE (FUNKTIONELLE ANATOMIE, PHYSIOLOGIE UND GESUNDHEITSERZIEHUNG)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des Instruktors im Breiten- und Gesundheitssport. Genaue Kenntnis des menschlichen Körpers und seiner Funktionen als Grundlage zur Erkennung und Vermeidung von Störungen am Bewegungsapparat. Verständnis für die Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit und Wissen um grundsätzliche Fragen der Sporthygiene.

Lehrstoff:

Aufbau des Skelettes und des Stütz- und Bewegungsapparates; Verletzungsprophylaxe; besondere Belastungsprobleme in der Sportart Sportklettern; Muskulatur und Muskelstoffwechsel; Herz und Kreislauf; Ernährung und Verdauung; Nervensystem; Schäden am Bewegungsapparat.

7. ERSTE HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff:

Sportarttypische Verletzungen und lebensbedrohliche Zustände (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag, Sonnenstich, Schädel-Hirn-Trauma, Wirbelsäulenverletzungen, usw.); richtige Versorgung unter Berücksichtigung von Herzmassage und Atemspende; Lagerung und Transport von Verletzten; behelfsmäßige Verbände; Inhalt eines Verbandspaketes.

8. SPORTPSYCHOLOGIE UND LEBENSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um eine adäquate psychologische Betreuung vor, in und nach dem Übungsbetrieb sowie um eine sinnvolle Lebensführung.

Lehrstoff:

Einführung in die angewandte Sportpsychologie; lernpsychologische Grundlagen des Trainings; Motivation (Interaktion/Transaktion – Instruktor/Sportler); Angst – Angstkontrolle; Atmungsschulung – Atmungsspiele; Wettkampfbetreuung.

9. PÄDAGOGIK, DIDAKTIK UND METHODIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um richtige Maßnahmen zur Führung und Ausbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Pädagogik, Didaktik und Methodik mit Hinweisen auf die spezielle Sparte Sportklettern; Erziehungsziele; der Instruktor als Erzieher; Aufbau und Gliederung akzentuierter Trainingseinheiten; die Arbeit mit Kletteranfängern - organisatorische und lernmethodische Probleme; methodische Hilfsmittel; methodische Übungsreihen; Ganzheitsmethode - Teilmethode; Organisationsformen (Betriebsweisen, Betriebsformen); Stundenmodelle; Planung von Kletterwochen; Erstellen eines Rahmenplanes.

10. BEWEGUNGSLEHRE UND BIOMECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre mit Berücksichtigung kletterspezifischer Bewegungsabläufe.

Lehrstoff:

Definitionen; Aufgaben der Bewegungslehre; motorisches Lernen als zentrales Problem im Anfänger- und Grundlagentraining; sportmotorische Prinzipien (Ökonomie, Zweckmäßigkeit etc.); Bewegungsmerkmale; Verbesserung der Bewegungsbeobachtung durch verschiedene Verfahren (zB Videoanalyse und -auswertung); Bewegungssteuerung - Koordination; die motorische Entwicklung.

11. TRAININGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verstehen und Erkennen der sportartspezifischen Merkmale der Sportart Sportklettern. Entwicklung der Fähigkeit, zielgerichtetes Training sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene im Breitensport planen und ausführen zu können.

Lehrstoff:

Faktoren der sportlichen Leistungsfähigkeit; biologische Grundlagen und Prinzipien der Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; besondere Probleme und Trainingsmethoden im Kindertraining und im breitensportlich orientierten Klettertraining; Leistungsdiagnostik und ihre Bedeutung für die Trainingssteuerung; Trainingsarten (Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit, Beweglichkeit, Koordination, Technik, Taktik usw.); regenerative Maßnahmen; die langfristige Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit.

12. AUDIOVISUELLE HILFSMITTEL UND FACHLITERATUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel und einschlägiger Fachliteratur.

Lehrstoff:

Audiovisuelle Hilfsmittel und ihre Verwendung in der Praxis; spartenspezifische Fachliteratur.

13. SEMINAR FÜR FACHFRAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verarbeitung von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit.

Lehrstoff:

Spartenspezifische Schwerpunkte und Themen; Sicherheitsstandards im Sportklettern; Sportklettern und Umwelt.

14. GERÄTEKUNDE UND WETTKAMPFBESTIMMUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Gestaltung der Sportstätten sowie die Verwendung und Pflege der Geräte im Sportklettern.

Lehrstoff:

Ausstattung und Einrichtung von Kletterwänden; Material- und Gerätekunde (Gurte, Seile, Schlingen, Haken, Schuhe, Sicherungsgeräte, Griffe usw.); Organisation von Wettkämpfen (regional - schulisch).

15. PRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des Eigenkönnens. Klettern im Schwierigkeitsgrad 7 (6b) Rotpunkt ist als praktisches Eigenkönnen während des Ausbildungsganges zu erbringen. Vermittlung der behelfsmäßigen Bergrettungstechniken.

Lehrstoff:

Vielseitige und alternative Trainings- und Übungsformen; Übungsformen zur Erwärmung am Beginn einer Trainingseinheit; allgemein kräftigende Übungen (Funktionsgymnastik, Hypertrophietraining); Übungsformen zur Verbesserung der Beweglichkeit; Training der Grundlagenausdauer; Schnelligkeitstraining; Spielformen zur Verbesserung konditioneller und koordinativer Fähigkeiten; Übungsformen zur Verbesserung der verschiedenen koordinativen Fähigkeiten (Gleichgewichtstraining, einfache Formen des Jonglierens, Training an Turngeräten usw.).

Seil- und Sicherungstechnik (Spiele, Staffeln, Kletterabzeichen); improvisierte Bergrettungstechniken (Seilrolle, Prusik, Flaschenzug); alternative Kletterprogramme in der Turnhalle; elementare Klettertechniken auf mittlerem Niveau (Einführung in alle Klettertechniken - Treten, Greifen, Fortbewegen, Spreizen, Stemmen, Piazen, Manteln, Foot hook, Eindrehen, Steigen); methodische Übungsreihen und Trainingsmöglichkeiten an Balken, Boulderwand, Kletterwand; Spiele an der Kletterwand; Bewegungsanalyse - Phasenstruktur; Klettern an natürlichen Wänden (Geländewahl, kindgerechtes Absichern von Routen, Übungsreihen - speziell für natürliche Wände).

16. PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um einen auf den neuesten Erkenntnissen aufbauenden Übungsbetrieb; Organisation, Planung und Durchführung von sicheren und freudvollen Programmen.

Lehrstoff:

Lehrmethoden; Trainingsmethoden des Grundlagenabschnitts; Einführung in den Routenbau; Organisation von Kletterwänden (Schwierigkeiten, Farbmarkierungen, Übersicht, Hakenabstände usw.); Sicherungs- und Sturztraining in Verbindung mit psychologischen Themen; selbständiges Organisieren und Leiten eines Übungsbetriebes sowohl im Bereich allgemein entwickelnder Übungen als auch im speziellen Bereich des Sportkletterns; Ausarbeiten von speziellen, zielorientierten Stundenmodellen; Lehrproben - praktische Erfahrung mit Trainingsgruppen (Kinder bzw. Anfängergruppen).

Pflichtpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Festigung des spartenspezifischen Eigenkönnens.

Lehrstoff:

Übungen zur Verbesserung des Eigenkönnens in der Sportart Sportklettern.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40133607