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Anl. 3/21

Fassungen
01.10.2011 bis 31.01.2012 — BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/21 heute01.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 1 Dokument
Anl. 3/2101.10.201131.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 3/2101.01.200031.01.2012 —

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Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. September 2011 und hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

Anlage C.21

INSTRUKTORAUSBILDUNG FÜR SNOWBOARDEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtname auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Snowboarden vertraut zu machen. Instruktor für Snowboarden im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, im Grundlagen- und Aufbautraining des Snowboardens zu unterweisen und insbesondere im Wettkampf zu betreuen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

  (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand

das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte

Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

____________________________________________________________________

                                                      (Gesamtausmaß

                                                        bei Einbe-

                                    Wochenstunden     ziehung des

                                                    Fernunterrichts)

____________________________________________________________________

A. Pflichtgegenstände

I. Theorie

1. Religion ......................     1,0                  (5,0)

2. Deutsch .......................     0,5                  (2,5)

3. Politische Bildung und

    Organisationslehre ............     0,5                  (2,5)

4. Betriebskunde und

    Kaufmännisches Rechnen ........     0,5                  (2,5)

5. Geschichte der Leibesübungen

    (des Sports) ..................     0,5                  (2,5)

6. Sportbiologie (Funktionelle

    Anatomie, Physiologie und

    Gesundheitserziehung) .........     2,5                 (12,5)

7. Erste Hilfe ...................     1,5                  (7,5)

8. Sportspsychologie und

    Lebenskunde ...................     1,5                  (7,5)

9. Pädagogik, Didaktik und

    Methodik ......................     2,0                 (10,0)

10. Bewegungslehre und Biomechanik      2,0                 (10,0)

11. Trainingslehre ................     3,5                 (17,5)

12. Audiovisuelle Hilfsmittel und

    Fachliteratur .................     0,5                  (2,5)

13. Seminar für Fachfragen - Alpine

    Gefahren ......................     1,5                  (7,5)

14. Gerätekunde und Sportstättenbau     1,0                  (5,0)

15. Wettkampfbestimmungen und

    Regelkunde ....................     0,5                  (2,5)

16. Snowboarden und Umwelt ........     0,5                  (2,5)

II. Praxis

17. Allgemeine praktisch

    methodische Übungen ...........     3,0                 (15,0)

18. Spezielle praktische Übungen ..     4,0                 (20,0)

19. Spezielle praktisch methodische

    Übungen .......................     5,0                 (25,0)

                                   _______________________________

                             Summe:    32,0                (160,0)

                                   _______________________________

B. Pflichtpraktikum

Außerhalb des Unterrichts im Ausmaß

von 20 Übungseinheiten ............     4,0                 (20,0)

C. Freigegenstand

Aktuelle Fachgebiete ..............     4,0                 (20,0)

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, dass deren Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Instruktors für Snowboarden Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage A.1 Abschnitt römisch vier.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage A.1 Abschnitt römisch vier.

Lehrstoff:

Aus dem in Anlage A.1 angegebenen Lehrstoff sind jene Themen auszuwählen, die in besonderer Weise dem Berufsbild entsprechen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

  1. Ziffer 2
    Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Einführung in die Fachterminologie; Protokollführung; Führung von Diskussionen; referieren; Schriftverkehr mit Behörden.

  1. Ziffer 3
    Politische Bildung und Organisationslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Hinführen zum Verständnis für und zum verantwortungsvollen Gebrauch von staatsbürgerlichen und sportpolitischen Institutionen.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Stellenwert und Organisation des Sports im Rahmen der bundesstaatlichen demokratischen Staatsform Österreichs; organisatorischer Aufbau und gesetzliche Verankerung des Sports auch im europäischen Vergleich.

  1. Ziffer 4
    Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Anleitung zur ökonomischen Führung eines Betriebes (Vereins usw.) und zur Anwendung der für die Sportart relevanten Rechenvorgänge.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Einfache Buchhaltung; Berechnungsarten bei Zeitnehmungssystemen; Einsatz elektronischer Hilfsmittel im Sport (Taschenrechner, EDV, PC); formelhafte Darstellung und einfache Testverrechnung in der Biomechanik.

  1. Ziffer 5
    Geschichte der Leibesübungen (des Sports)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verstehen der historischen Grundlagen des Snowboardens mit besonderen Hinweisen auf Österreich.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Überblick über die Entwicklung des Snowboardsports; Darlegung der einzelnen Schwerpunkte sowie Aufzeigen der hiefür verantwortlichen Hintergründe.

  1. Ziffer 6
    Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Darstellung sportbiologischer Zusammenhänge als Grundlage eines gezielten Wirkens des Instruktors im Breiten- und Gesundheitssport. Hinweise auf den Leistungssport. Genaue Kenntnis des menschlichen Körpers und seiner Funktionen. Erkennen und Vermeiden von Störungen am Bewegungsapparat. Verständnis für die Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um grundsätzliche Fragen der Sporthygiene. Verstehen der Problematik des Dopings.

Lehrstoff: (2,5 Wochenstunden):

Aufbau und Funktion der Zelle; Gewebelehre; Aufbau des Skeletts und des Stütz- und Bewegungsapparates; Entstehung einer Bewegung;

Muskel- und Muskelstoffwechsel; Herz und Kreislauf; Ernährung und Verdauung; Nervensystem; physiologische Besonderheiten der Altersgruppen; Schäden am Bewegungsapparat; Muskelfunktionen; Tests;

Leistungsdiagnostik; Hygiene im Sport; Doping (Bestimmungen, Arten, Auswirkungen).

  1. Ziffer 7
    Erste Hilfe

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um Erste Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden):

Verletzungen und lebensbedrohliche Zustände (Unterkühlung, Schock, Hitzschlag, Sonnenstich usw.); richtige Versorgung unter Berücksichtigung von Herzmassage und Atemspende; Lagerung und Transport eines Verletzten; Verbandslehre.

  1. Ziffer 8
    Sportpsychologie und Lebenskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um eine adäquate Betreuung vor, in und nach dem Übungsbetrieb sowie um eine sinnvolle Lebensführung.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden):

Stellenwert und Möglichkeiten der Sportpsychologie; Persönlichkeit des Sportlers und des Trainers; Lernen; Motivation; Grundkenntnisse der Gruppenarbeit; Wettkampfbetreuung; Behandeln von speziellen psychologischen Fragen des Snowboardsports.

  1. Ziffer 9
    Pädagogik, Didaktik und Methodik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um richtige Maßnahmen zur Führung und Ausbildung von Erwachsenen und Jugendlichen.

Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden):

Grundbegriffe der Pädagogik, Didaktik und Methodik mit Hinweisen auf die Sparte; Erziehungsziele; der Instruktor als Erzieher; Gliederung einer Trainingseinheit; Lehrmethoden, methodische Hilfsmittel; methodische Übungsreihen.

  1. Ziffer 10
    Bewegungslehre und Biomechanik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen der Bewegungslehre mit Berücksichtigung spartenspezifischer Bewegungsabläufen zum Verständnis der Sportmotorik. Wissen um die Motorik und die Bewegungsentwicklung.

Lehrstoff: (2,0 Wochenstunden):

Sportmotorische Prinzipien; sportmotorische Eigenschaften;

motorisches Lernen; Bewegungseigenschaften; einfache Testverfahren;

Spezielle Fragen der Bewegungslehre und Biomechanik (wettkampfspezifische Renntechniken); Stufen der Bewegungsentwicklung; Fahrtechniken; Bewegungsanalysen.

  1. Ziffer 11
    Trainingslehre

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung eines sachgemäßen Übungsbetriebes sowie um trainingstheoretische Grundlagen für die Trainingsplanung und -gestaltung.

Lehrstoff: (3,5 Wochenstunden):

Leistungsbestimmende Faktoren; funktionelle Anpassung;

Belastungskomponenten; Trainingsziele, -inhalte, -mittel und - methoden;. Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit;

Besonderheiten im Übungsbetrieb mit Jugendlichen; Trainingsplanung;

Regeneration; Testverfahren; Konkrete Maßnahmen für einen spartenspezifischen Übungsbetrieb; Fehlerkorrektur;

spartenspezifische Testverfahren.

  1. Ziffer 12
    Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um den Gebrauch audiovisueller Hilfsmittel und einschlägiger Fachliteratur.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel in der Praxis; spartenspezifische Fachliteratur.

  1. Ziffer 13
    Seminar für Fachfragen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verarbeiten von spartenspezifischen Themen als Vorbereitung auf die Unterrichtstätigkeit.

Lehrstoff: (1,5 Wochenstunden):

Spezielle Themen aus der Sportsparte (Kurssetzen); Vermitteln von umfassenden Kenntnissen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Situationen (Wettkampf, Training usw.); Sportmassage; Behandeln von speziellen psychologischen Fragen der Sparte; alpine Gefahren; Gefahrenbewusstsein.

  1. Ziffer 14
    Gerätekunde und Sportstättenbau

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Verwendung und Pflege der speziellen Geräte (Ausrüstung) sowie Gestaltung und Anlegen wettkampfgerechter Sportstätten für die Sparte (Pistenbau usw.).

Lehrstoff: (1,0 Wochenstunde):

Zweckmäßige, dem Können angepasste Ausrüstung; ihre Pflege und Wartung zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit; Kenntnisse über die Öffnung von Skibindungen; Anlegen von Riesenslalom- und Slalompisten; Halfpipe; Obstacle; Boardercross.

  1. Ziffer 15
    Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit im Anwenden des Regelwissens auch im Hinblick auf taktische Maßnahmen.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Bestimmungen und Vorschriften der Sparte im Detail und ihre Anwendung im Wettkampf; Behandeln verschiedener Organisationsfragen und Fragen der Wettkampfdurchführung.

  1. Ziffer 16
    Snowboarden und Umwelt

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die Veränderungen und die Belastung der Umwelt durch den Snowboardsport. Wissen um die allgemeinen und speziellen Umweltprobleme und deren Lösungsversuche.

Lehrstoff: (0,5 Wochenstunden):

Schäden, die durch Verkehrsmittel (Autos usw.), die Infrastruktur, den Pistenbau, die Erzeugung von Maschinenschnee entstehen; Probleme, die durch das Snowboarden verursacht werden; Maßnahmen, welche die Belastungen der Natur verringern bzw. vermeiden helfen, ohne die positiven Werte des Snowboardsports zu schmälern.

  1. Ziffer 17
    Allgemeine praktisch methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit. Wissen um die diversen Formen der allgemeinen und speziellen Konditions- und Technikschulung unter besonderer Berücksichtigung des Snowboardens. Wissen um Aufwärmen und spezielle regenerative und ausgleichende Übungen sowie Dehnungsübungen und Nachbelastungstraining.

Lehrstoff: (3,0 Wochenstunden):

Betriebs- und Organisationsformen; allgemeine Konditionsschulung und Technikschulung; Konditionsschulung im Bereich der leistungsbestimmenden Belastungskomponenten für den Snowboardsport;

Hinweise auf Schädigungsmöglichkeiten im sportlichen Training;

Möglichkeiten zur Kontrolle des Trainingszustandes.

  1. Ziffer 18
    Spezielle praktische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbessern des Eigenkönnens im Hinblick auf einwandfreies Demonstrieren.

Lehrstoff: (4,0 Wochenstunden)

Handhabung von Board und Bindung; Übungen auf dem Board in der Ebene; Rutschen in der Falllinie; Rutschen aus der Falllinie;

Driftschwung; Driftschwung mit Kantabstoß; geschnittener Schwung;

Schwungformen; Stangenfahren und Boardercross.

  1. Ziffer 19
    Spezielle praktisch methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die in den Lehrbereichen angesprochenen Lehrinhalte sind als jenes praktische Eigenkönnen (spezielles Fertigkeitsniveau) sicherzustellen, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen Lernens erforderlich ist (zB Demonstration von wichtigen Bewegungsabläufen ...). In gleicher Weise ist die unterrichtspraktische Erfahrung einschließlich sprachlicher, organisatorischer und pädagogischer Fähigkeiten zu vermitteln. Vermittlung von Grundsätzen der Sicherheitserziehung, der Pistenregeln, des Risikomanagements und der Risikominimierung.

Lehrstoff: (5,0 Wochenstunden):

Der künftige Lehrer soll Maßnahmen setzen können, dass:

im Lehrbereich Handhabung von Board und Bindung

Schüler zur eigenen Sicherheit und zum Schutz anderer zum sicheren Umgang mit dem Board und zur Auseinandersetzung mit den Sicherheitsregeln geführt werden.

im Lehrbereich Übungen auf dem Board in der Ebene

Schüler an das Board in Ruhe und Bewegung gewöhnt werden und ihnen das Gefühl für das Gleichgewicht und für die Positionen auf dem Board (Stand- und Fahrposition) vermittelt wird.

im Lehrbereich Rutschen in der Falllinie

Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens in der Falllinie lernen (Frontside und Backside).

im Lehrbereich Rutschen aus der Falllinie

Schüler das Auslösen, Steuern und Beenden des Rutschens aus der Falllinie (Frontside und Backside) sowie das sichere Queren eines Hanges lernen.

im Lehrbereich Driftschwung

Schüler, die das Rutschen in und aus der Falllinie beherrschen, über die Fahrposition, Vertikalbewegung nach unten und Streckschub zum Frontside und Backside Driftschwung geführt werden.

im Lehrbereich Driftschwung mit Kantabstoß

Schüler, die den Driftschwung beherrschen, über die Fahrposition und Vertikalbewegung nach oben mit aktivem Kantabdruck zum Frontside- und Backside Driftschwung mit Kantabstoß geführt werden.

im Lehrbereich Geschnittener Schwung

Schüler über die Driftschwünge zum geschnittenen Schwung über die Falllinie (Frontside und Backside) geführt werden.

im Lehrbereich Schwungformen

Schüler zum Schwingen mit zusätzlichen Drehbewegungen und stärkerer Innenlage geführt werden.

im Lehrbereich Stangenfahren und Boardercross

Schüler das Fahren auf die Stangenabstände abstimmen lernen sowie das Fahren über Wellen, durch Buckeln oder durch Steilkurven erlernen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40005440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 362/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

Anlage C.21

LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON INSTRUKTORINNEN UND INSTRUKTOREN FÜR KINDER- UND JUGENDFUSSBALL

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Instruktors für Kinder- und Jugendfußball vertraut zu machen.

Instruktor für Kinder- und Jugendfußball im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte, fachkundige Person, die befähigt ist, fachliches Wissen und methodisches Können im Bereich der Grundschule zu vermitteln und Spieler im Kinder- und Jugendbereich vor, im und nach dem Wettkampf zu betreuen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

 

Stunden

 

A. Pflichtgegenstände

 

 

römisch eins. Theorie

 

1.

Religion

5

2.

Deutsch

3

3.

Politische Bildung und Organisationslehre

2

4.

Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung

8

5.

Erste Hilfe

4

6.

Sportpsychologie und Lebenskunde

8

7.

Pädagogik, Didaktik und Methodik

16

8.

Bewegungslehre und Biomechanik

8

9.

Allgemeine Trainingslehre

8

10.

Spezielle Trainingslehre

8

11.

Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

2

12.

Seminar für Fachfragen

3

 

 

 

römisch zwei. Praxis

 

13.

Praktische Übungen

20

14.

Praktisch-methodische Übungen

30

 

Summe:

125

 

 

 

B. Freigegenstände

 

 

Aktuelle Fachgebiete im Ausmaß von 10 Stunden.

 

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen -

besonders in den theoretischen - ist auf die spätere Lehr- und Führungstätigkeit des Instruktors für Jugendfußball Bedacht zu nehmen.

Der sinnvolle Einsatz von Formen des e-learnings oder mobile learnings ist zu prüfen. Sollte ein Lehrgang unter Einbeziehung solcher Lehr- und Lernformen durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen sind so zu gestalten, dass Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehen dieser Lehr- und Lernformen erreicht werden.

Der Lehrstoff ist unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis darzubieten.

Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Anlage A. 1 Abschnitt römisch vier.

Der Lehrstoff ist entsprechend der Ausbildungsdauer zu kürzen und zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

1. RELIGION

Siehe Abschnitt römisch vier.

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung des mündlichen und schriftlichen Ausdruckes.

Lehrstoff:

Einführung in die Fachterminologie, Protokollführung, Führung von Diskussionen und Referaten, Schriftverkehr mit Behörden.

3. POLITISCHE BILDUNG UND ORGANISATIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für das politische und soziale Leben der Gegenwart in Bezug auf das österreichische Staatswesen auch im europäischen Zusammenhang. Erwerb von Kenntnissen zum Verständnis und zum Gebrauch sportpolitischer Institutionen.

Lehrstoff:

Wesen und Aufgabe der Republik mit Betonung der österreichischen Verhältnisse; Österreich im Rahmen der europäischen Union; organisatorischer Aufbau und gesetzliche Verankerung des Sportes.

4. SPORTBIOLOGIE (FUNKTIONELLE ANATOMIE, PHYSIOLOGIE UND GESUNDHEITSERZIEHUNG)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis des menschlichen Körpers und seiner Funktionen; Wissen um die Eigengesetzlichkeiten des organischen Lebens; Verständnis für die Grenzen und Möglichkeiten der menschlichen Leistungsfähigkeit.

Lehrstoff:

Muskel –und Muskelstoffwechsel; Anatomie des menschlichen Körpers; Ernährung; Herz-Kreislaufsystem; Nervensystem; Doping; Leistungsdiagnostik; Hygiene im Sport; Besonderheiten in der Entwicklung von Nachwuchssportlern.

5. ERSTE HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen, die notwendig sind, um im Ernstfall Hilfe leisten zu können.

Lehrstoff:

Lebensbedrohliche Situationen; Wiederbelebung; Erste Hilfemaßnahmen bei typischen Verletzungen im Fußballsport.

6. SPORTPSYCHOLOGIE UND LEBENSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Voraussetzung für eine entsprechende Trainings- und Wettkampfbetreuung; Wissen um eine sinnvolle Lebensgestaltung.

Lehrstoff:

Motivation und Einstellung; Lernen; Konfliktmanagement; Wettkampfbetreuung; Theoretische Inhalte über den Aufbau von Selbstbewusstsein,.

7. PÄDAGOGIK,DIDAKTIK,METHODIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik, die Grundsätze der Didaktik und die Methodik des Sports sowie Wissen um die Erkenntnisse zur kritischen Wertbestimmung des Sports und einer sinnvollen Trainingsgestaltung.

Lehrstoff:

Einführung in die Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik; der Trainer als Begleiter und Berater in der Persönlichkeitsentwicklung; Erziehung zur Selbständigkeit; Gruppendynamik und Führungsverhalten; Arbeiten mit handlungsorientierten Zielen; Organisation des Unterrichtes bzw. Trainings; Feedbacktraining.

8. BEWEGUNGSLEHRE UND BIOMECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für allgemeine Bewegungsabläufe und ihre Beeinflussung sowie ihre kritische Beurteilung; Wissen um die fußballsportspezifischen Bewegungen, ihre Beeinflussung sowie ihre kritische Beurteilung für ein erfolgreiches Wirken im Fußballsport.

Lehrstoff:

Allgemeine Gesetze und Prinzipien der Sportmotorik; Analyse fußballspezifischer Bewegungen und Techniken.

9. ALLGEMEINE TRAININGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erreichen der Fähigkeit, selbständig ein wirksames und entwicklungsadäquates Training vorzubereiten und durchzuführen.

Lehrstoff:

Leistungsbestimmende Faktoren; Gesetz der funktionellen Anpassung; Belastungskomponenten; die Bedeutung der koordinativen Fähigkeiten; Besonderheiten des Nachwuchstrainings; die sportmotorischen Grundeigenschaften und ihre spezielle Bedeutung im Fußballsport.

10. SPEZIELLE TRAININGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die speziellen trainingstheoretischen Kenntnisse und Gestaltungsmöglichkeiten im Nachwuchsfußball.

Lehrstoff:

Entwicklungsgemäßes Technik-, Konditions- und Taktiktraining; Schulung taktischer Grundsätze unter verschiedensten Bedingungen; Trainingsplanung im Nachwuchsfußball.

11. WETTKAMPFBESTIMMUNGEN UND REGELKUNDE

Bildungs- und Lehraufgaben:

Sicherheit im Anwenden des Regelwissens im Hinblick auf taktische Maßnahmen.

Lehrstoff:

Bestimmungen und Vorschriften der Sparte Fußball im Detail und ihre Anwendung im Wettkampf mit besonderer Berücksichtigung der Situation im Nachwuchs.

12. SEMINAR FÜR FACHFRAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um spezielle Themen der Sparte.

Lehrstoff:

Aktuelle Themen der Sparte.

13. PRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verbesserung des Eigenkönnens zur Erfassung spezieller methodischer Maßnahmen in allen Bereichen der Technik, Taktik und Kondition.

Lehrstoff:

Verbesserung der Basistechniken und sportmotorischen Grundeigenschaften.

14. PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einführung in ein methodisch einwandfreies und auf den Entwicklungsstand der Sportler abgestimmtes Fußballtraining.

Lehrstoff:

Methodischer Aufbau von verschiedenen Übungsformen aus den wesentlichen Trainingselementen; Organisation des Trainings; Erkennen und Korrektur von Fehlern.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40133639