Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.11.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 674/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.11.199230.09.2003 BGBl. Nr. 674/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.11.1992BGBl. Nr. 674/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Studienversuch besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen jeweils vier Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Abschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen und der zweite Abschnitt der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu beenden oder unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009846

Dokumentnummer

NOR12124287

Alte Dokumentnummer

N7199223609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/674/P3/NOR12124287