Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern sowie zwei Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach:
Name des Faches Anzahl der
Wochenstunden
a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6
b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10
c) Niederländische Landes- und Kulturkunde ...... 4
d) Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft . 4
e) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ...... 2
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als
zweite Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 16 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6
b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10
c) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde, Sprachwissenschaft