Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Termin der Vorprüfung
§ 11. (1) Die Vorprüfung ist zum Haupttermin in den letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind.Paragraph 11, (1) Die Vorprüfung ist zum Haupttermin in den letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind.
(2)Absatz 2,Zum ersten Nebentermin ist die Prüfung innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und zum zweiten Nebentermin innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12124355
Alte Dokumentnummer
N7199224520J