Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1997 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 467/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1301.01.199731.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 1301.01.199331.12.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 467/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung im Rahmen der

Hauptprüfung

Paragraph 13, (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.

  1. Absatz 2,Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' können Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.
  2. Absatz 3,Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu übergeben, und zwar
    1. Ziffer eins
      für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,
    2. Ziffer 2
      für allfällige weitere Arbeitsabschnitte im Prüfungsgebiet „Projekt'', ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik: eine Aufgabenstellung,
    3. Ziffer 3
      für eine allfällige Jahresprüfung: eine Aufgabenstellung und
    4. Ziffer 4
      in allen anderen Fällen: zwei Aufgabenstellungen.
  3. Absatz 4,Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
  4. Absatz 5,Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.
  5. Absatz 6,Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch'' hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
  6. Absatz 7,Bei der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'' sind den Prüfungskandidaten drei Aufgabenstellungen aus verschiedenen Themenbereichen zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich des Aufbaulehrganges sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgaben zur Wahl vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Projekt'' an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe ist jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung aus dem von ihm gemäß den Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 32 Absatz 2, Ziffer 2, gewählten Bereich vorzulegen.

Schlagworte

Abteilungsvorstand

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126325

Alte Dokumentnummer

N7199657830J