Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1993 bis 05.09.1996 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1406.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 1401.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996danach: BGBl. Nr. 467/1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

im Rahmen der Hauptprüfung

Paragraph 14, (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor'' dem zuständigen Landesschulrat, bei Zentrallehranstalten mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst'' dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes, im Falle der Gliederung der Aufgabe im Prüfungsgebiet „Projekt'' in Arbeitsabschnitte auch des jeweiligen Arbeitsabschnittes, versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.

  1. Absatz 2,Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
    2. Ziffer 2
      für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  2. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Die Schulbehörde erster Instanz hat die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und 2 vorgelegten Aufgabenstellungen bzw. eine der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgelegten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
  5. Absatz 6,Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124358

Alte Dokumentnummer

N7199224523J