Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.Paragraph 19, (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(2)Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3,Der Schulleiter hat jedem Prüfungskandidaten einen Prüfungstag (Prüfungshalbtag), an dem dieser alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen hat, sowie allfällige Zuteilungsgegenstände und Zuteilungsgebiete zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Schulleiter hat die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgegenstände (gemäß dem 8. Abschnitt) spätestens am Ende der dritten Woche des Sommersemesters, die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Zuteilungsgebiete spätestens zehn Tage und die jedem Prüfungskandidaten zugewiesenen Prüfungstage (Prüfungshalbtage) sowie den Beginn der mündlichen Prüfungen an jedem Prüfungstag (Prüfungshalbtag) spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
Dokumentnummer
NOR12124363
Alte Dokumentnummer
N7199224528J