Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt fürParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für
die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.die Sonderformen der in den Ziffer eins und 2 genannten Schulen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige und
andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Dokumentnummer
NOR12124345
Alte Dokumentnummer
N7199224510J