Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An den im § 1 genannten Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfungen:Paragraph 2, (1) An den im Paragraph eins, genannten Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfungen:
Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen sind an den im § 34 und § 41 genannten Arten (Formen) berufsbildender höherer Schulen verpflichtend und bestehen aus schriftlichen, praktischen oder schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten.Vorprüfungen sind an den im Paragraph 34 und Paragraph 41, genannten Arten (Formen) berufsbildender höherer Schulen verpflichtend und bestehen aus schriftlichen, praktischen oder schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Dokumentnummer
NOR12124346
Alte Dokumentnummer
N7199224511J