Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
06.09.1996 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 467/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2401.02.199731.03.1997 § → § BGBl. II Nr. 123/1997
§ 2406.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 2401.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 467/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997danach: BGBl. II Nr. 123/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

Paragraph 24, (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung oder in bis zu drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

  1. Absatz 2,Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
  3. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 22, Absatz 5, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  4. Absatz 5,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
  5. Absatz 6,Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
  7. Absatz 8,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  8. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126332

Alte Dokumentnummer

N7199657837J