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§ 24

Fassungen
01.02.1997 bis 31.03.1997 — BGBl. II Nr. 123/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2401.02.199731.03.1997 § → § BGBl. II Nr. 123/1997
§ 2406.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 2401.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. II Nr. 123/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. Abschnitt

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

Paragraph 24, (1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten der Vorprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

  1. Absatz 2,Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
  3. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 22, Absatz 5, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  4. Absatz 5,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.
  5. Absatz 6,Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
  7. Absatz 8,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  8. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127225

Alte Dokumentnummer

N7199762771J