Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 30, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lebende Fremdsprache'' oder
„Politische Bildung'' und
drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.drei in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entwederDas Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde'' oder
die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' sowie „Geschichte und Sozialkunde''.
Dokumentnummer
NOR12126336
Alte Dokumentnummer
N7199657841J