Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:Paragraph 39, (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik'' und
eine schriftliche Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen''.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'' oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'' oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik''.
Dokumentnummer
NOR12124383
Alte Dokumentnummer
N7199224548J