Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 40, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Dritte lebende Fremdsprache'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Biologie und Warenkunde'',
„Organisation und Datenverarbeitung'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtslehre'' oder
„Volkswirtschaftslehre und Soziologie''.
(2)Absatz 2,Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, d und h,
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'', jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache'', jenes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit.c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache''.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie''.
Dokumentnummer
NOR12124384
Alte Dokumentnummer
N7199224549J