Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfaßt:Paragraph 42, (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation''.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' sowie „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.
Dokumentnummer
NOR12124386
Alte Dokumentnummer
N7199224551J