Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 47, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Zweite lebende Fremdsprache'', sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
„Politische Bildung'' und
drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen angeführte mündliche Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage B genannten Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung''.
Dokumentnummer
NOR12126350
Alte Dokumentnummer
N7199657855J