Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
06.09.1996 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4706.09.199603.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 4701.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

06.09.1996

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

Paragraph 47, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
    1. Litera a
      „Religion'',
    2. Litera b
      „Deutsch'',
    3. Litera c
      „Lebende Fremdsprache'',
    4. Litera d
      „Zweite lebende Fremdsprache'', sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
    5. Litera e
      „Politische Bildung'' und
  2. Ziffer 2
    drei in der Anlage B für die einzelnen Fachrichtungen angeführte mündliche Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage B genannten Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung''.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126350

Alte Dokumentnummer

N7199657855J