Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/1997Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz 2, hat zu enthalten:
den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den §§ 34 und 41 genannten Schularten),den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den Paragraphen 34 und 41 genannten Schularten),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
des Bereiches im Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 32 Abs. 2 Z 2),des Bereiches im Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,),
das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen im Rahmen der Prüfungsgebiete),
die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (§ 7),die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (Paragraph 7,),
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 6).einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 6,).
(4)Absatz 4,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12127205
Alte Dokumentnummer
N7199762751J