Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 601.01.199331.01.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahresprüfung

Paragraph 6, (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

  1. Ziffer eins
    als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
  1. Absatz 2,Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen'', „Konstruktionsübungen'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'', „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'', „Projektwerkstätte'', „Textiles Gestalten'', „Plastisches Gestalten'', „Visuelles Gestalten'' und „Gestaltung und Ausstattung''.
  2. Absatz 3,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
  3. Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127214

Alte Dokumentnummer

N7199762760J