Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
Text
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung Prüfungen in Unterrichtsgegenständen im Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung und des § 13 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzs, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung ablegen, sofern diese in der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind und an der betreffenden Schule geführt werden.Paragraph 7, (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung Prüfungen in Unterrichtsgegenständen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung und des Paragraph 13, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzs, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung ablegen, sofern diese in der Universitätsberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind und an der betreffenden Schule geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.