Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahl von Prüfungsgebieten
§ 8. (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß den Anlagen A und B (Wahlgebiete) bzw. die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Lernjahr), in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion'' und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen (Lernjahre) nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.Paragraph 8, (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß den Anlagen A und B (Wahlgebiete) bzw. die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Lernjahr), in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion'' und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen (Lernjahre) nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß Anlage A (Zuteilungsgebiete) bzw. die Zuteilung von Unterrichtsgegenständen durch den Schulleiter gemäß demAbsatz eins, gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß Anlage A (Zuteilungsgebiete) bzw. die Zuteilung von Unterrichtsgegenständen durch den Schulleiter gemäß dem
8. Abschnitt.
Dokumentnummer
NOR12124352
Alte Dokumentnummer
N7199224517J