Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1993 bis 03.04.1998 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199303.04.1998 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl von Prüfungsgebieten

Paragraph 8, (1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß den Anlagen A und B (Wahlgebiete) bzw. die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Lernjahr), in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion'' und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen (Lernjahre) nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß Anlage A (Zuteilungsgebiete) bzw. die Zuteilung von Unterrichtsgegenständen durch den Schulleiter gemäß dem

8. Abschnitt.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124352

Alte Dokumentnummer

N7199224517J