Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 901.01.199331.03.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 9, (1) Die Reife- und Diplomprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

  1. Absatz 2,Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127208

Alte Dokumentnummer

N7199762754J