Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 481/1996Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventinnen und Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten römisch zwei (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“/„Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ zu verleihen.
Schlagworte
Sozialwirtschaftlichen
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124465
Alte Dokumentnummer
N7199315372L