Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
19.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 119.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.10.1992BGBl. Nr. 41/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                        Anhang A

                                                       -----------

GEMEINSCHAFTSPROGRAMM AUF DEM GEBIET VON WISSENSCHAFT UND

TECHNOLOGIE FÜR DEN UMWELTSCHUTZ (STEP) (1989-1993)

Das Gemeinschaftsprogramm umfaßt die nachstehenden Forschungsbereiche.

Die Angabe der unter den folgenden neun Forschungsbereichen aufgeführten Teilbereiche gilt nur als Anhaltspunkt:

                                                     Vorläufige

                                                   Aufschlüsselung

                       FORSCHUNGSBEREICH 1

Umwelt und menschliche Gesundheit                         5%

1.1. Entwicklung biologischer Markierer für

Exposition und vorklinische Effekte

1.2. Entwicklung einer Umweltepidemiologie in der Gemeinschaft

1.3. Luftqualität von Innenräumen und ihr Einfluß auf den Menschen

FORSCHUNGSBEREICH 2

Bestimmung der mit Chemikalien verbundenen Risiken       10%

2.1. Entwicklung und Erprobung von Protokollen

     über die Bestimmung von Gesundheitsrisiken

2.2. Alternativen für die Verwendung von Tieren im

     Chemikalientest

2.3. Verfahren zur Bestimmung der abiotischen

     Zersetzung von Chemikalien

2.4. Forschung über die Bestimmung der ökologischen

     Wirkungen von Chemikalien

2.5. Ausarbeitung und Einsatz von Modellen quantitativer

     Struktur-/Aktivitätsbeziehungen (QSARs)

                       FORSCHUNGSBEREICH 3

Atmosphärische Vorgänge und Luftqualität                 20%

3.1. Chemie der Troposphäre, einschließlich Analyse, Herkunft, Transport und Eintrag von Schadstoffen und anderen Stoffen in die Luft

3.2. Chemie der Stratosphäre, Ozonabbau und

verwandte Themen

3.3. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf

terrestrische und aquatische Ökosysteme

FORSCHUNGSBEREICH 4

Wasserqualität                                            5%

4.1. Analyse und Umwandlung von Schadstoffen

4.2. Schadstoffwirkungen

                       FORSCHUNGSBEREICH 5.

Boden- und Grundwasserschutz                              8%

5.1. Schutz gegen anorganische Schadstoffe

5.2. Schutz gegen organische Schadstoffe

5.3. Wirkungen land- und forstwirtschaftlicher

     Praktiken

                       FORSCHUNGSBEREICH 6

Ökosystemforschung                                       12%

6.1. Terrestrische Ökosysteme

6.2. Aquatische und Küstenökosysteme

     (einschließlich Feuchtgebiete)

                       FORSCHUNGSBEREICH 7

Schutz und Erhaltung des europäischen kulturellen         8%

Erbes

7.1. Materialkennzeichnung der Zerstörungsmechanismen

7.2. Kritische Umweltfaktoren

7.3. Schadensbestimmung

7.4. Materialkennzeichnung

7.5. Schutztechniken

                          FORSCHUNGSBEREICH 8

Technologien für den Umweltschutz                        12%

8.1. Abfallforschung

8.2. Emissionsverringerung

8.3. Saubere Technologien

                          FORSCHUNGSBEREICH 9

Größere technologische Risiken und Brandsicherheit       20%

9.1. Physikalische und chemische Phänomene

9.2. Unfallverhütungstechnologien

9.3. Risikobewertung und -management                -------------

                                           Insgesamt    100%

Schlagworte

Bodenschutz, Risikomanagement, Strukturbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR12124482

Alte Dokumentnummer

N7199315495L