Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anhang B
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DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER
GEMEINSCHAFT
Das Programm wird durchgeführt in Form von:
Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis,
iii) Koordinierungstätigkeiten,
Erziehungs- und Ausbildungsmaßnahmen und
Das Programm steht in der Gemeinschaft und in Österreich niedergelassenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie Einzelpersonen oder Kombinationen davon offen. In der Regel sollen an den Vorhaben mehrere Länder beteiligt sein, und mindestens ein Partner muß seinen Sitz in der Gemeinschaft haben.
Bei Verträgen auf Kostenteilungsbasis liegt die Beteiligung der Gemeinschaft im allgemeinen bei 50% der Gesamtausgaben, doch kann dieser Anteil je nach Art und Stadium der Forschungsarbeiten geändert werden. Im Falle einer Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen an Vorhaben im Rahmen dieses Programms kann die Gemeinschaft bis zu 100% der zusätzlichen Ausgaben übernehmen.
Schlagworte
Erziehungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12124483
Alte Dokumentnummer
N7199315496L