Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
19.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 219.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

19.10.1992BGBl. Nr. 41/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                          Anhang B

                                                       -----------

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND FINANZIELLE BETEILIGUNG DER

GEMEINSCHAFT

Das Programm wird durchgeführt in Form von:

  1. Litera i
    Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis,
  2. Sub-Litera, i, i
    konzertierten Aktionen,

iii) Koordinierungstätigkeiten,

  1. Sub-Litera, i, v
    Erziehungs- und Ausbildungsmaßnahmen und
    1. Litera v
      Studien und Bewertungen.
    Das Programm steht in der Gemeinschaft und in Österreich niedergelassenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie Einzelpersonen oder Kombinationen davon offen. In der Regel sollen an den Vorhaben mehrere Länder beteiligt sein, und mindestens ein Partner muß seinen Sitz in der Gemeinschaft haben.
    Bei Verträgen auf Kostenteilungsbasis liegt die Beteiligung der Gemeinschaft im allgemeinen bei 50% der Gesamtausgaben, doch kann dieser Anteil je nach Art und Stadium der Forschungsarbeiten geändert werden. Im Falle einer Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen an Vorhaben im Rahmen dieses Programms kann die Gemeinschaft bis zu 100% der zusätzlichen Ausgaben übernehmen.

Schlagworte

Erziehungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR12124483

Alte Dokumentnummer

N7199315496L