Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
19.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 419.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

19.10.1992BGBl. Nr. 41/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

                                                           Anhang D

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VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

  1. Ziffer eins
    In diesem Anhang sind die Vorschriften für den finanziellen Beitrag Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Zu Beginn jeden Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms die für die Durchführung veranschlagten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
    Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in österreichischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates *1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1971/892), *2) definiert. Der Wert des Beitrags in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt. Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.
    Die Reisekosten, die den österreichischen Vertretern und Sachverständigen aus ihre Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 3 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates *3) erstattet.
  3. Ziffer 3
    Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Gemeinschaftsprogramm zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahme im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
  4. Ziffer 4
    Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft.
  5. Ziffer 5
    Nach Ablauf jeden Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das Gemeinschaftsprogramm erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.

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*1) Amtsblatt Nummer L 177 vom 4.7.1984, Seite 25.

*2) Amtsblatt Nummer L 379 vom 30.12.1978, Seite 1.

*3) Amtsblatt Nummer L 189 vom 4.7.1989, Seite 1.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR12124485

Alte Dokumentnummer

N7199315498L