Zu Beginn jeden Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms die für die Durchführung veranschlagten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in österreichischer Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates *1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1971/892), *2) definiert. Der Wert des Beitrags in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt. Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.
Die Reisekosten, die den österreichischen Vertretern und Sachverständigen aus ihre Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses gemäß Artikel 3 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und insbesondere in Übereinstimmung mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates *3) erstattet.