Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung derjenigen finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) bestimmt ist, die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms notwendigen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus den Management- und Verwaltungskosten für das Gemeinschaftsprogramm ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags entspricht dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Österreichs zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) berechnet.
Die zur Durchführung des Gemeinschaftsprogramms veranschlagten notwendigen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang C festgelegt.
Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang D festgelegt.
Schlagworte
Managementkosten
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12124471
Alte Dokumentnummer
N7199315484L