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Art. 3

Fassungen
19.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 319.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.10.1992BGBl. Nr. 41/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Für dieses Abkommen wird ein Kooperationsausschuß zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung des mit der Entscheidung 89/625/EWG des Rates angenommenen spezifischen Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Bereich der Umwelt (STEP) (nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und Österreichs.
  3. Ziffer 3
    Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten anzuhören, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens beziehen. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab.
  4. Ziffer 4
    Der Vertreter der Gemeinschaft ergreift geeignete Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft über die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms sicherzustellen.
  5. Ziffer 5
    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen im Ausschuß ab.
  6. Ziffer 6
    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR12124472

Alte Dokumentnummer

N7199315485L