Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für dieses Abkommen wird ein Kooperationsausschuß zur Unterstützung der Kommission bei der Durchführung des mit der Entscheidung 89/625/EWG des Rates angenommenen spezifischen Forschungs- und Entwicklungsprogramms im Bereich der Umwelt (STEP) (nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und Österreichs.
Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten anzuhören, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens beziehen. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab.
Der Vertreter der Gemeinschaft ergreift geeignete Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Entscheidungen der Gemeinschaft über die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms sicherzustellen.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen im Ausschuß ab.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12124472
Alte Dokumentnummer
N7199315485L