Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Für österreichische Forscher und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß von Verträgen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms die gleichen Bedingungen wie für im Rahmen desselben Programms abgeschlossene Verträge. Insbesondere gelten die allgemeinen Bedingungen für Forschungsverträge innerhalb der Gemeinschaft vorbehaltlich dieses Artikels entsprechend für Forschungsverträge mit österreichischen Forschern und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit es um Fragen der Besteuerung und Zölle und die Verwertung von Forschungsergebnissen geht.
Schlagworte
Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12124473
Alte Dokumentnummer
N7199315486L