Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
19.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 919.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 41/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EWG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.10.1992BGBl. Nr. 41/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Gemeinschaftsprogramms.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft geändert, so kann das Abkommen entsprechend einvernehmlich fest
gelegten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung dieses Abkommens geplant, so teilen sich die Vertragsparteien dies binnen eines Monats nach einer Annahme der Entscheidung durch die Gemeinschaft mit.
  1. Ziffer 2
    Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Umwelt, so kann dieses Abkommen entsprechend einvernehmlich festgelegten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
  2. Ziffer 3
    Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufenden Vorhaben und Arbeiten werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10009862

Dokumentnummer

NOR12124478

Alte Dokumentnummer

N7199315491L