Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschaft und Technologie für den Umweltschutz (STEP)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Gemeinschaftsprogramms.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft geändert, so kann das Abkommen entsprechend einvernehmlich fest
gelegten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des geänderten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Kündigung dieses Abkommens geplant, so teilen sich die Vertragsparteien dies binnen eines Monats nach einer Annahme der Entscheidung durch die Gemeinschaft mit.
Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Umwelt, so kann dieses Abkommen entsprechend einvernehmlich festgelegten Bedingungen neu ausgehandelt oder verlängert werden.
Vorbehaltlich Absatz 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufenden Vorhaben und Arbeiten werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
Schlagworte
Forschungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12124478
Alte Dokumentnummer
N7199315491L