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Art. 1

Fassungen
ab 18.03.1993 — BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.03.1993 BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.03.1993BGBl. Nr. 60/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch eins. Begriffsbestimmungen des Kultur- und Naturerbes

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als „Kulturerbe“:

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer "Art". Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124486

Alte Dokumentnummer

N7199315621L