Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 12
Ist ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in keine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen worden, so bedeutet das nicht, daß dieses Gut nicht für andere als die sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke von außergewöhnlichem universellem Wert ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
NOR12124497
alte Dokumentnummer
N7199315632L