Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
V. Voraussetzungen und Maßnahmen der internationalen Unterstützungrömisch fünf. Voraussetzungen und Maßnahmen der internationalen Unterstützung
Artikel 19
Jeder Vertragsstaat kann internationale Unterstützung für in seinem Hoheitsgebiet befindliches und zum Kultur- oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert gehörendes Gut beantragen. Mit seinem Antrag hat er alle in Artikel 21 genannten Informationen und Unterlagen vorzulegen, über die er verfügt und die das Komitee benötigt, um einen Beschluß zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
NOR12124504
Alte Dokumentnummer
N7199315639L