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Art. 21

Fassungen
ab 18.03.1993 — BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute18.03.1993 BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

18.03.1993BGBl. Nr. 60/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Das Komitee für das Erbe der Welt bestimmt das Verfahren, nach dem die ihm unterbreiteten Anträge auf internationale Unterstützung zu behandeln sind, und schreibt die Einzelheiten des Antrags vor, der die erwogene Maßnahme, die erforderliche Arbeit, die voraussichtlichen Kosten, den Dringlichkeitsgrad und die Gründe, warum die Eigenmittel des antragstellenden Staates nicht zur Deckung aller Kosten ausreichen, umfassen soll. Den Anträgen sind, sofern irgend möglich, Sachverständigengutachten beizufügen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Grund von Natur- oder sonstigen Katastrophen sollen vom Komitee wegen der gegebenenfalls erforderlichen dringlichen Arbeiten sofort und vorrangig erörtert werden; es soll für derartige Notfälle über einen Reservefonds verfügen.
  3. Absatz 3,Bevor das Komitee einen Beschluß faßt, führt es alle Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.

Schlagworte

Naturkatastrophe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124506

Alte Dokumentnummer

N7199315641L