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Art. 34

Fassungen
ab 18.03.1993 — BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute18.03.1993 BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

18.03.1993BGBl. Nr. 60/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 34

Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:

  1. Litera a
    Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
  2. Litera b
    hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Schlagworte

Bundesregierung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124519

Alte Dokumentnummer

N7199315654L