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Art. 4

Fassungen
ab 18.03.1993 — BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.03.1993 BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.03.1993BGBl. Nr. 60/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch zwei. Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler und internationaler Ebene

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124489

alte Dokumentnummer

N7199315624L